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2. Der Versuch ist strafbar.
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beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. Der Versuch ist strafbar.
Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen
ein "virtuelles Hausrecht" einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.
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